§ 107 StGB
Der Zeitpunkt der Vollendung des Delikts der gefährlichen Drohung tritt mit der Kenntnisnahme der Drohung durch den Bedrohten ein.
OGH 02.03.2000, 15 Os 4,6/00
§ 107 StGB
Der Zeitpunkt der Vollendung des Delikts der gefährlichen Drohung tritt mit der Kenntnisnahme der Drohung durch den Bedrohten ein.
OGH 02.03.2000, 15 Os 4,6/00
