§ 41 GebAG; § 152a Abs 2 StVG
Bei Beiziehung eines Sachverständigen zur Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Strafhaft besitzt der Gefangene keine Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gegen die Festlegung der Sachverständigengebühren.
OGH 15.02.2000, 14 Os 9,10/00

