§ 38 Abs 1 Z 1 SMG; § 56 StGB; § 58 Abs 2 StGB; § 58 Abs 3 Z 2 StGB; § 35 Abs 8 SMG; § 57 StGB; § 58 StGB
Bei Bestimmung einer nachträglichen Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens wegen erneuten Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz während der Probezeit ist eine analoge Zugrundelegung der Widerrufsfristen des § 56 StGB nicht vorgesehen; eine allfällige Verjährung der Strafbarkeit muss aber berücksichtigt werden.

