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Entscheidung - OGH, 25.08.1999, 3 Ob 140/99f

AußerstreitrechtÖJZ-LSK 2000/11 Heft 1 v. 1.1.2000

§ 230 Abs 1 AußStrG; § 15 Z 1 AußStrG; § 95 EheG; § 477 Abs 1 Z 4 ZPO

Der Entscheidung über den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen oder der Ersparnisse muss ein Verfahren vorangehen, in dem der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.

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