§ 82 EheG; § 42 JN
Der OGH erklärt verfahrensrechtlich seine Bindung an die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für ein eheliches Aufteilungsverfahren angenommen haben.
OGH 22.02.2000, 1 Ob 197/99y
§ 82 EheG; § 42 JN
Der OGH erklärt verfahrensrechtlich seine Bindung an die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für ein eheliches Aufteilungsverfahren angenommen haben.
OGH 22.02.2000, 1 Ob 197/99y
