§ 228 Abs 2 StPO
Das Absehen von der Entfernung eines unmündigen Zuhörers von der Strafverhandlung begründet keine Nichtigkeit.
OGH 15.09.1999, 13 Os 93/99
§ 228 Abs 2 StPO
Das Absehen von der Entfernung eines unmündigen Zuhörers von der Strafverhandlung begründet keine Nichtigkeit.
OGH 15.09.1999, 13 Os 93/99