§ 179 Abs 2 StPO
Überschreitet der Untersuchungsrichter die ihm durch § 179 Abs 1 StPO eingeräumte 48stündige Entscheidungsfrist, führt dies nicht verpflichtend zur Enthaftung des Verdächtigen.
OGH 11.11.1999, 12 Os 133/99
§ 179 Abs 2 StPO
Überschreitet der Untersuchungsrichter die ihm durch § 179 Abs 1 StPO eingeräumte 48stündige Entscheidungsfrist, führt dies nicht verpflichtend zur Enthaftung des Verdächtigen.
OGH 11.11.1999, 12 Os 133/99
