§ 1 Abs 1 AHG; § 84 StPO
Besteht im Zuge gerichtlicher Vorerhebungen die Gefahr des Eingriffs in die Rechte unbeteiligter Dritter, gebietet das Verhältnismäßigkeitsgebot eine strenge Interessenabwägung; ein Verstoß dagegen löst Amtshaftungsansprüche des Betroffenen aus.

