§ 4 Abs 2 FinStrG
Eine Änderung der Steuergesetzgebung nach der Tatbegehung wirkt sich auf die wertmäßige Bestimmung des Verfahrensgegenstands im Finanzstrafverfahrens nicht aus.
OGH 03.11.1999, 13 Os 88/99
§ 4 Abs 2 FinStrG
Eine Änderung der Steuergesetzgebung nach der Tatbegehung wirkt sich auf die wertmäßige Bestimmung des Verfahrensgegenstands im Finanzstrafverfahrens nicht aus.
OGH 03.11.1999, 13 Os 88/99
