§ 68 EO
Eine richterliche Entscheidung kann nicht im Rahmen einer Vollzugsbeschwerde bekämpft werden.
OGH 28.02.2000, 3 Ob 30/00h
§ 68 EO
Eine richterliche Entscheidung kann nicht im Rahmen einer Vollzugsbeschwerde bekämpft werden.
OGH 28.02.2000, 3 Ob 30/00h
