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Entscheidung - OGH, 28.06.2000, 13 Os 75/00

StrafrechtÖJZ-LSK 2000/256 Heft 1 v. 1.1.2000

§ 53 Abs 2 StGB

Die Probezeit kann auch bei mehrmaligen Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren verlängert werden.

OGH 28.06.2000, 13 Os 75/00

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