§ 53 Abs 2 StGB
Die Probezeit kann auch bei mehrmaligen Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren verlängert werden.
OGH 28.06.2000, 13 Os 75/00
§ 53 Abs 2 StGB
Die Probezeit kann auch bei mehrmaligen Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren verlängert werden.
OGH 28.06.2000, 13 Os 75/00