§ 359 EO; § 62 EO
Die Verbindlichkeit zur Rücküberweisung von Strafgeldern trifft den Sozialhilfeträger nur, sofern ein Rückzahlungsvorbehalt vorliegt.
OGH 25.08.1999, 3 Ob 206/99m
§ 359 EO; § 62 EO
Die Verbindlichkeit zur Rücküberweisung von Strafgeldern trifft den Sozialhilfeträger nur, sofern ein Rückzahlungsvorbehalt vorliegt.
OGH 25.08.1999, 3 Ob 206/99m