Zusammenfassung: Der Autor widmet sich in seinem Beitrag der Definition des im GSpG verankerten Tatbestandselements der Ausspielung. Darauf aufbauend bestimmt er die Reichweite der Formulierung und stellt Bezüge zum Glücksspielmonopolwesen her, wobei er auch europarechtliche Vorgaben berücksichtigt.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 GspG; § 2 Abs 4 GspG