Art 116 B-VG; § 1425 ABGB
Die beschlussmäßige Festlegung der Parteienförderung stellt einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung dar. Bei einfacher Erkundungsmöglichkeit des Anspruchsberechtigten ist die gerichtliche Hinterlegung des Förderungsbetrags nicht zulässig.