§ 4 Abs 2 Vlbg LSchG; Art 49 EG
Eine gesetzliche Bestimmung, die es sanktioniert, wenn der Inhaber eines Bootshafens Boote an Angehöriger anderer Mitgliedsstaaten vermietet, widerspricht Art 49 EG (ex Art 59 EGV); war die Regelung bereits vor Beitritt zur EU in Geltung, darf sie nunmehr nicht mehr angewendet werden.