§ 23 Abs 5 lit a stmk ROG
Der Entscheidung liegt die auf Basis des Raumordnungsgesetzes der Steiermark erfolgte Prüfung zugrunde, ob ein Frisiersalon dem Gebietscharakter eines Wohngebiets entspricht.
VwGH, 23.09.1999, 98/06/0140
§ 23 Abs 5 lit a stmk ROG
Der Entscheidung liegt die auf Basis des Raumordnungsgesetzes der Steiermark erfolgte Prüfung zugrunde, ob ein Frisiersalon dem Gebietscharakter eines Wohngebiets entspricht.
VwGH, 23.09.1999, 98/06/0140