§ 2 EEG; § 4 EEG; § 6 EEG; § 18 Abs 2 EEG; § 19 Abs 4 EEG; § 24 HGB; § 24 FBG
Bei der Umwandlung einer OEG in eine KEG entspricht der Firmenzusatz "KEG" den maßgeblichen Vorgaben des § 24 HGB. Ändert sich der Haftungsumfang des namengebenden Gesellschafters insofern, als dieser nur noch die Funktion eines Kommanditisten übernimmt, ist die Firmenfortführung dennoch erlaubt.