§ 68 Abs 2 StPO; § 261 Abs 1 StPO
Die Mitwirkung an der Fällung eines Unzuständigkeitsurteils begründet im Fall der Fortführung der Hauptverhandlung keinen Ausschließungsgrund des Richters wegen Befangenheit.
OGH 17.02.1999, 15 Os 1,2/00
§ 68 Abs 2 StPO; § 261 Abs 1 StPO
Die Mitwirkung an der Fällung eines Unzuständigkeitsurteils begründet im Fall der Fortführung der Hauptverhandlung keinen Ausschließungsgrund des Richters wegen Befangenheit.
OGH 17.02.1999, 15 Os 1,2/00