§ 562 Abs 1 ZPO
Eine gerichtliche Aufkündigung mit mehreren Kündigungsterminen, deren Gültigkeit mit dem Zeitpunkt der Zustellung beginnen soll, entfaltet keine Rechtswirksamkeit.
OGH 14.01.2000, 1 Ob 284/99t
§ 562 Abs 1 ZPO
Eine gerichtliche Aufkündigung mit mehreren Kündigungsterminen, deren Gültigkeit mit dem Zeitpunkt der Zustellung beginnen soll, entfaltet keine Rechtswirksamkeit.
OGH 14.01.2000, 1 Ob 284/99t