Zusammenfassung: Der Autor beschreibt in seinem Beitrag den Anwendungsbereich der sogenannten Kronzeugenregelung des 41a StGB und erläutert, wie die Mitwirkung des Straftäters bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
Rechtsgrundlagen: § 41a StGB
Stichworte: Bundesgesetz über besondere Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität, BGBl I 1997/105