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Der "Kronzeuge" nach § 41a StGB

StrafrechtMag. Babek Peter Oshidari, Richter bei der Staatsanwaltschaft, SalzburgÖJZ 2000, 502 - 507 Heft 13 v. 1.7.2000

Zusammenfassung: Der Autor beschreibt in seinem Beitrag den Anwendungsbereich der sogenannten Kronzeugenregelung des 41a StGB und erläutert, wie die Mitwirkung des Straftäters bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

Rechtsgrundlagen: § 41a StGB

Stichworte: Bundesgesetz über besondere Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität, BGBl I 1997/105

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