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Entscheidung - VfGH, 10.06.1999, K I-7, 98

Arbeitsrecht - SozialrechtVfGH 2000/6ÖJZ 2000, 432 Heft 11 v. 1.6.2000

Zusammenfassung: Da die Angehörigkeit zur Arbeiterkammer in Form eines Verfassungsgesetzes normiert ist, fällt die Beurteilung einer Verletzung dieser Bestimmung in den Zuständigkeitsbereich des VfGH.

VfGH, 10.06.1999, K I-7, 98

Rechtsgrundlagen: Art 138 B-VG; § 10 Abs 1 Z 2 AKG; § 10 Abs 1 Z 1 AKG

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