§ 837 ABGB; § 833 ABGB; § 14 ZPO; § 40 Abs 1 MRG
Mehrere Vermieter bilden in einem Verfahren zur Kontrolle des Hauptmietzinses eine einheitliche Streitpartei. Die Bestellung eines Verwalters führt nicht zu einem Verlust der Verhandlungsführungsberechtigung der Miteigentümer.