Die jüngste Entscheidung des EuGH in den Rs und (FN ) setzt nicht nur die Rsp zum Werkbegriff fort, insb die Entscheidungen (FN ) und , (FN ) sondern entwickelt sie weiter. Demnach sollen Werke sein und eine aufweisen; dieses Kriterium dürfte der österr "Werkhöhe" entsprechen, nunmehr iS des Grads der Originalität. Außerdem ist zumindest bei Gegenständen der angewandten Kunst die Originalität nicht zu vermuten.

