A Priorität: Unmittelbare und eindeutige Ableitbarkeit ist nicht immer ausreichend
Art 87 EPÜ: Die GBK hat in G 2/98 entschieden, dass die unmittelbare und eindeutige Ableitbarkeit des beanspruchten Gegenstands aus der früheren Anmeldung eine Bedingung für die Erfüllung des Erfordernisses der "selben Erfindung" ist.

