§§ 81, 88 UrhG; § 26 ABGB
Ein Sportverein haftet nicht dafür, dass ein Vereinsmitglied eigenmächtig einen privaten Laptop an den Bildschirm eines TV-Geräts in der Vereinskantine anschließt und vor Freunden und Verwandten urheberrechtlich geschützte Inhalte zeigt, sofern kein Vereinsorgan als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe tätig wird.

