Bisher ging man aufgrund der Rsp des EuGH davon aus, dass ein Bekl, an dessen Sitz eine Klage wegen einer Patentverletzung anhängig ist, mit dem Nichtigkeitseinwand mit Erfolg auch die Einrede der Unzuständigkeit verbinden kann, sofern das Klagspatent, dessen Nichtigkeit behauptet wird, außerhalb des Territoriums des Staates des angerufenen Gerichts gültig ist.

