§ 1330 ABGB; Art 10 EMRK; §§ 42 f, 81 UrhG
Ob eine wertende Meinungsäußerung vorliegt (oder Tatsachen verbreitet werden), richtet sich nach dem Gesamteindruck auf den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Dabei sind auch der Zusammenhang, in den die Äußerung gestellt wird, ihre Form, der Gegenstand, den sie betrifft, ihr Anlass und alle sonstigen Umstände zu beachten, die für den Eindruck maßgebend sein können.

