§ 41 UrhG
Art 10 EMRK
Ein Parlamentsklub haftet für Verletzungen des Urheberrechts durch Organe und "Repräsentanten"; dazu zählt auch der Fraktionsführer in einem Untersuchungsausschuss. Die Verbreitung politischer Botschaften für sich genommen dient nicht dem "ordnungsgemäßen Ablauf des parlamentarischen Verfahrens"; die urheberrechtlichen Schranken sind daher zu beachten.