A Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer
Art 24 EPÜ: Der Umstand, dass sich ein Richter zuvor zu einer Rechtsfrage geäußert hat, über die in einem Verfahren zu entscheiden ist, ist für sich genommen kein hinreichender Grund für den Verdacht der Befangenheit (s auch G 3/08 und G 2/08).