Auch für Leistungen, die nicht sonderrechtlich geschützt sind, besteht ein Verwendungsanspruch, wenn ein Rechtevorbehalt zumindest deutlich erkennbar ist (oder gar vereinbart wurde) und wenn die Leistung nicht von vornherein naheliegt oder banal ist, wenn sie ohne nennenswerte Ergänzungen übernommen wurde und wenn sie verwendbar ist.
4 Ob 49/20i