Wer mit Markenware handelt, für die das Markenrecht erschöpft ist, darf grundsätzlich auch werbend ankündigen, mit dieser Ware zu handeln, sodass die Verwendung von Versandkartons, auf denen der Text der Marke - neben dem anderer Marken - aufgedruckt ist, das Markenrecht nicht verletzt, uzw unabhängig davon, ob der Karton die betroffene Markenware enthält.
4 Ob 127/19h