Nicht unlauter handelt, wer als Betreiber eines Such- und Bewertungsportals den Namen (und die gleichlautende Wortmarke) einer im Portal zulässigerweise erfassten Person als Metatag für sein Portal verwendet.
4 Ob 223/19a
Schlagwörter:
Nicht unlauter handelt, wer als Betreiber eines Such- und Bewertungsportals den Namen (und die gleichlautende Wortmarke) einer im Portal zulässigerweise erfassten Person als Metatag für sein Portal verwendet.
4 Ob 223/19a
Schlagwörter: