Mangels körperlicher Werkstücke unterliegen E-Books nicht dem "Verbreitungsrecht". Die Frage nach dessen Erschöpfung stellt sich daher nicht. Ihre Verwertung ist potentiell eine "öffentliche Zugänglichmachung an Mitglieder der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl".
C-263/18