A Keine Rückzahlung von Jahresgebühren wegen Langsamkeit der Prüfungsabteilung
Art 86 EPÜ: Die ursprünglich mit Rechtsgrund angeforderten und gezahlten Jahresgebühren wandeln sich durch eine zögerliche Tätigkeit des Amts im Prüfungsverfahren nicht nachträglich in rechtsgrundlos geleistete um (EPA-BK 21.