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§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG; § 20 Abs 3 MSchG

ÖBl-LeitsätzeMarkenrechtUniv.-Prof. Dr. Helmut GamerithÖBl-LS 2013/26ÖBl-LS 2013, 56 Heft 2 v. 1.3.2013

Normen: § 4 Abs 1 Z 3 MSchG; § 20 Abs 3 MSchG

Schlagwörter:

EINFACH LEBEN; Eintragungsfähigkeit; Unterscheidungskraft;

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