§ 1 Abs 1 Z 1 UWG; § 25 Abs 1 ÄrzteG
Vorliegend stellt der erkennende Senat fest, dass das Standesrecht der Ärzte auch nicht dadurch umgangen werden darf, dass Dritte die Werbetätigkeit vollziehen.
OGH 4 Ob 122/12p
§ 1 Abs 1 Z 1 UWG; § 25 Abs 1 ÄrzteG
Vorliegend stellt der erkennende Senat fest, dass das Standesrecht der Ärzte auch nicht dadurch umgangen werden darf, dass Dritte die Werbetätigkeit vollziehen.
OGH 4 Ob 122/12p