Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht der OGH klärend der Frage nach, ob auch eine auf einem Lichtbild nicht erkennbare Person Bildnisschutz genießt und somit an einer Veröffentlichung des Urteils ohne Namensnennung ein Rechtsschutzinteresse besteht.
Rechtsgrundlagen: § 78 UrhG; § 6 MedienG; § 503 ZPO