§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG; § 10a MSchG; § 1 UWG; Art 5 MarkenRL
Die Entscheidung befasste sich mit der Frage, ob die Setzung eines unterscheidungskräftigen Begriffs (im Anlassfall "amade2) in einem Internet-Link, der zu einem kommerziellen Angebot des eigenen oder eines dritten Unternehmens führt, eine kennzeichenwidrige Nutzung dieses Begriffs darstellt.