§ 14 AUßStrG; § 182a ZPO
Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage, ob in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen uU eine Aktenwidrigkeit zu sehen ist. Bedingt das Verbot von Überraschungsentscheidungen die Kundgabe der Rechtsansicht des Gerichts vor seiner Entscheidung?