§ 2 Abs 1 Z 2 UWG
In vorliegender Sache war die Werbung mit einer Spitzenstellung eines bestimmten Produkts Gegenstand der Betrachtung. Was ist, in concreto, für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts einer solchen Aussage entscheidungserheblich?
OGH 20.4.2010, 4 Ob 159/09z