Art 3 Abs 4 KfZ-GVO 2002; § 4 KartG; § 5 KartG
In weiterer Folge war vom OGH die Frage einer klärenden Analyse zuzuführen, unter welchen Umständen einem KfZ-Importeur eine marktbeherrschende Stellung zukommt. Darüber hinaus war fraglich, ob der Abbruch von Geschäftsbeziehungen unter das Missbrauchsverbot des § 5 KartG fällt.