Art 7 Abs 1 lit b-e GMV; Art 7 Abs 2 GMV; Art 52 GMV; § 4 Z 2 dMarkenG; § 8 Abs 2 Z 1-3 dMarkenG; § 8 Abs 3 dMarkenG
In vorliegendem Judikat hatte sich der OGH näher mit den Voraussetzungen und der Geltendmachung der Unzulässigkeit der Eintragung eines Zeichens zu beschäftigen. Wie ist vorzugehen, wenn den Benutzern keine andere Gestaltungsmöglichkeit der geschützten Ware offensteht?