Art 7 Abs 1 lit b GMV
Der EuGH nahm zur Unterscheidungskraft des Slogans "Vorsprung durch Technik" Stellung und prüfte dessen Markenfähigkeit.
Art 7 Abs 1 lit b GMV
Der EuGH nahm zur Unterscheidungskraft des Slogans "Vorsprung durch Technik" Stellung und prüfte dessen Markenfähigkeit.