Zusammenfassung: Der OGH prüfte, wann die Spürbarkeit der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handelns gegeben ist und welche Schwellenwerte hierbei relevant sein können.
Rechtsgrundlagen: Art 81 Abs 1 EGV; Art 101 Abs 1 AEUV; Rz 51 LLBeeintr
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