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§ 1330 ABGB

ÖBl-LeitsätzeZivilrechtUniv. Prof. Dr. Helmut Gamerith, Univ. InnsbruckBl-LS 2010/63Bl-LS 2010, 62 Heft 2 v. 1.4.2010

§ 1330 ABGB

Der OGH beschäftigte sich mit der Frage, wie auf den Bedeutungsinhalt einer Äußerung geschlossen werden kann.

OGH 20.10.2009, 4 Ob 132/09d

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