Zusammenfassung: Gegenständlich war die Neuheit und die Erfindungseigenschaften eines bestimmten Herstellungsverfahrens klärend zu behandeln.
Rechtsgrundlagen: § 1 PatG; § 3 PatG; § 140 PatG
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Zusammenfassung: Gegenständlich war die Neuheit und die Erfindungseigenschaften eines bestimmten Herstellungsverfahrens klärend zu behandeln.
Rechtsgrundlagen: § 1 PatG; § 3 PatG; § 140 PatG
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