§ 1 Abs 1 Z 1 UWG; § 23 Abs 6 StVO; § 82 Abs 1 StVO
Der OGH befaßte sich mit dem Fall eines Entsorgungsunternehmens, das auf einem Autobahnparkplatz Behälter für Friedhofsabfälle abstellte, welche mittels eines LKWs befüllt wurden und am Folgetag in den Betrieb gebracht wurden. Geprüft wurde, ob dieses Abstellen unter § 82 Abs 1 StVO fallen könnte und ob hierfür ein Sicherungsantrag iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG zulässig ist.