Zusammenfassung: Der OGH setzte sich mit einem Vorbringen auseinander, mit dem in Zukunft ein Umstand eintreten könnte, der die Zuerkennung des Kronzeugenstatus beseitigen könnte, und prüfte hierbei, ob dies ausreicht, ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung nach § 28 Abs 1 KartG anzunehmen.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 3 WettbG; § 28 KartG