Zusammenfassung: Der OGH als KOG äußerte sich in dieser Entscheidung zu Fragen iZm der Anerkennung des berechtigten Interesses nach § 28 Abs 1 KartG und dahingehend, ob die gerichtliche Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen ein berechtigtes Interesse begründen kann. IR einer Anmerkung nehmen die am Verfahren beteiligten Raoul Hoffer und Isabelle Innerhofer dazu Stellung.