Zusammenfassung: In seinem Beitrag befasst sich Grötschl mit der seit März 2002 geltenden Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) und geht der Frage nach, inwieweit dadurch die Bestimmungen des UWG an Geltung verlieren oder vielmehr eine Ergänzung zur GGV darstellen. Gibt es Unterschiede in den Anspruchsvoraussetzungen der GGV und im UWG? Stehen dem Anspruchsberechtigten mehr Ansprüche zu als im Wettbewerbsrecht? Welche Schutzwirkung entfaltet das Rechtsinstitut des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters?